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   BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R   

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BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R (https://dejure.org/1998,3133)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R (https://dejure.org/1998,3133)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - B 9 VG 8/97 R (https://dejure.org/1998,3133)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gewalttat - Mitverursachung - leichtfertige Selbstgefährdung - Provokation - Lebensgemeinschaft - Selbstverantwortung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) - Versagungsgrund für die Gewährung von Opferentschädigung wegen unmittelbarer Tatbeteiligung des Geschädigten - Versagung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) unter dem Gesichtspunkt der ...

  • Judicialis

    OEG § 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 Abs. 1 S. 2; OEG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1
    Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVg 6/94

    Leistungsausschluß wegen Mitverursachung im Recht der Gewaltopferentschädigung

    Auszug aus BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um einen Sonderfall des an zweiter Stelle genannten Versagungsgrundes (Unbilligkeit), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Der Kläger dürfte sich mit seinem Ursachenbeitrag zwar nicht in ähnlich schwerwiegender Weise gegen die Rechtsordnung vergangen haben wie die vorsätzlich handelnde S. Denn die im Strafrecht vorgezeichnete Bewertung der beiderseitigen Tatbeiträge, an die sich für das Opferentschädigungsrecht anknüpfen läßt (BSGE 79, 87, 90 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5), mißt der gefährlichen Körperverletzung ein deutlich höheres Gewicht bei als den vom Kläger begangenen Straftaten: Beleidigung (§ 185 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Opfer seine Schädigung mitverursacht, wenn es sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, bewußt (BSGE 77, 18, 20 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) oder leichtfertig (BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat.

  • BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89

    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

    Auszug aus BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um einen Sonderfall des an zweiter Stelle genannten Versagungsgrundes (Unbilligkeit), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Opfer seine Schädigung mitverursacht, wenn es sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, bewußt (BSGE 77, 18, 20 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) oder leichtfertig (BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat.

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Auszug aus BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich dabei um einen Sonderfall des an zweiter Stelle genannten Versagungsgrundes (Unbilligkeit), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSGE 66, 115, 117 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7; BSGE 77, 18, 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3; BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Opfer seine Schädigung mitverursacht, wenn es sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, bewußt (BSGE 77, 18, 20 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) oder leichtfertig (BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat.

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausschluß - Tatbeitrag - Mitverursachung -

    Auszug aus BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
    Im Gegensatz zu letzterem gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (vgl Senatsurteil vom 21. Oktober 1998 - B 9 VG 6/97 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Opfer seine Schädigung mitverursacht, wenn es sich, ohne sozial nützlich (BSGE 52, 281, 288 = SozR 3800 § 2 Nr. 3) oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht (BSGE 66, 115, 118 f = SozR 3800 § 2 Nr. 7) zu handeln, bewußt (BSGE 77, 18, 20 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 3) oder leichtfertig (BSG SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 79, 87, 88 f = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5) der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2003 - L 13 VG 5/02

    Feststellung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne des

    Zu Unrecht habe das SG auch das Urteil des BSG vom 9. Dezember 1998 (B 9 VG 8/97 R) unberücksichtigt gelassen.

    Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 9. Dezember 1998 (Az. B 9 VG 8/97 R) zu der fehlenden Gleichwertigkeit der Straftatbestände der Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung lediglich um ein obiter dictum handelt.

    Denn die möglicherweise noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob eine Körperverletzung auf Seiten des Geschädigten und eine gefährliche Körperverletzung auf Seiten des Schädigers als annähernd gleichwertige Tatbeiträge anzusehen sind, bedarf auch hier - wie in der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1998 (Az. B 9 VG 8/97 R) - keiner Entscheidung.

    Es ist in der Rspr. des BSG geklärt, dass ein Opfer seine Schädigung mitverursacht, wenn es sich, ohne sozial nützlich oder sogar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, bewusst oder leichtfertig der Gefahr der Schädigung ausgesetzt hat (BSG-Urteil vom 09.12.1998, Az. B 9 VG 8/97 R mwN.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2000 - L 7 VG 27/98

    Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);

    Es handelt sich um einen Sonderfall des Ausschlußgrundes der Unbilligkeit (§ 2 Abs. 1 OEG), der abschließend regelt, wann eine unmittelbare Tatbeteiligung der Geschädigten Leistungen ausschließt (vgl. BSG Urteil vom 08.12.1998, B 9 VG 8/97 R; vom 21.10.1998, B 9 VG 6/97 R, vom 21.10.1998, B 9 VG 2/97 R m. w. N.).

    Eine vorausgegangene Beleidigung des Täters durch das Opfer kann bei einer einfachen Körperverletzung als Leistungsausschließungsgrund angesehen werden, nicht jedoch bei einer gefährlichen Körperverletzung oder einer Tötungshandlung, da nach der im Strafrecht vorgezeichneten Bewertung der beiderseitigen Beiträge - Beleidigung, gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge - der gefährlichen Körperverletzung ein deutlich höheres Gewicht beigemessen wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998 B 9 VG 8/97 R; Urteil vom 15.08.1996, 9 RVg 6/94 m. w. N.).

    Dabei ist zu prüfen, ob das Opfer die Selbstgefährdung erkennen und vermeiden konnte und ob es - unter Berücksichtigung seiner persönlichen Erkenntnisfähgikeit - in besonders schwerem Maße Sorgfaltspflichten verletzt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.1998, B 9 VG 2/97 R; vom 09.12.1998 B 9 VG 8/97 R m. w. N.).

  • BSG, 25.07.2019 - B 9 V 3/19 B

    Anspruch auf Opferentschädigung

    Daher ist eine Entschädigung insbesondere ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre (Senatsurteile vom 18.4.2001 - B 9 VG 3/00 R - SozR 3-3800 § 2 Nr. 10 RdNr 23 mwN; vom 9.12.1998 - B 9 VG 8/97 R - Juris RdNr 15 und vom 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R - SozR 3-3800 § 2 Nr. 9 S 40) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2007 - L 2 VG 32/07

    Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels

    Der weiteren genannten Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1998 (B 9 VG 8/97 R) liege ebenfalls ein Fall zugrunde, in dem das Opfer die Täterin beleidigt und körperlich verletzt und dadurch herausgefordert habe.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2009 - L 6 VG 61/08

    Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall des in dieser Vorschrift an zweiter Stelle genannten Versagungsgrundes der Unbilligkeit, der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSG, Urteil vom 09.12.1998, B 9 VG 8/97 R m.w.N. = SGb 1999, 300).
  • LSG Saarland, 19.12.2006 - L 5b VG 9/99

    Gewaltopferentschädigung - Antragstellung des Opfers - Weiterverfolgung des

    Er erhebt die Rüge mangelnder Sachaufklärung und macht im Weiteren geltend, das SG habe bei seinem Urteil die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Mai 1997 (Az. B 9 VG 8/97) nicht berücksichtigt.
  • LSG Hessen, 12.09.2000 - L 4 VG 18/97

    Opferentschädigung - Versagungsgründe - Mitverursachung - Selbstgefährdung -

    Im Gegensatz zu Letzterem gilt aber nicht der auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtete objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, sondern ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers abstellt (Urteile des BSG vom 9. Dezember 1998 -- B 9 VG 8/97 R und vom 20. Oktober 1999 B 9 VG 2/98 R; ebenso Urteil des BSG vom 21. Oktober 1998 -- B 9 VG 6/97 R; Urteil vom 1. September 1999 -- B 9 VG 3/97 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2018 - L 10 VE 15/15
    Mit seiner rechtlichen Einschätzung sieht der Senat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1998, Az.: B 9 Vg 8/97 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.1999 - L 10 VG 33/98

    Rücknahme eines Bewilligungsbescheides; Witwen- und Waisenversorgung nach dem

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei dem ersten der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe (Mitverursachung) um einen Sonderfall des an zwei ter Stelle genannten Versagungsgrund (Unbilligkeit), der abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (BSG vom 09.12.1998 - B 9 VG 8/97 R -m.w. N; vgl. auch Senatsurteil vom 16.12.1998 -L 10 VG 43/96-).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.10.2003 - L 13 VG 3/03
    In Betracht kommt hier allerdings allein der erste der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe (Mitverursachung), der nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abschließend regelt, wann die unmittelbare Tatbeteiligung des Geschädigten Leistungen ausschließt (vgl. Urteil vom 9.12.1998 - B 9 VG 8/97 R - m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen, 17.07.2001 - L 9 VG 1/97
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2003 - L 13 VG 4/02

    Erstattung von Aufwendungen infolge einer Gewalttat ; Opfer eines vorsätzlichen

  • SG Stade, 10.06.2009 - S 21 VG 30/04

    Auschluss der Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

  • SG Stade, 12.10.2009 - S 21 VG 18/05
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